In der Regel wird die Nachlassauflösung aus dem Nachlassvermögen bezahlt. Bei Erbengemeinschaften erfolgt die Aufteilung entsprechend der Erbanteile. Bei gerichtlichen Fällen erfolgt die Abrechnung über den Nachlasspfleger.
In der Regel wird die Nachlassauflösung aus dem Nachlassvermögen bezahlt. Bei Erbengemeinschaften erfolgt die Aufteilung entsprechend der Erbanteile. Bei gerichtlichen Fällen erfolgt die Abrechnung über den Nachlasspfleger.